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Reisedokumente / Visum Für die Einreise benötigt man einen
gültigen Reisepass und ein Visum, das bei der Einreise an
Grenzübergangsstellen nach Nepal oder am Flughafen Kathmandu erteilt
wird. Die Gebühr für ein 30 Tage gültiges Touristenvisum beträgt 40 USD;
ein Passfoto ist am Flughafen vorzulegen. Visagebühren können auch in
EUR oder anderen konvertiblen Währungen
bezahlt werden, die von der Bank am Flughafen zum Dollar-Tageskurs
umgerechnet werden. Reisende sollten direkt nach Erteilung prüfen, ob
das Visum tatsächlich den gewünschten Zeitraum umfasst. Ansonsten führt
dies zu Problemen bei der Ausreise, u.a. zu empfindlichen Strafgebühren,
ohne deren Bezahlung keine Ausreise gewährt wird. Ein kostenfreies Visum
ist nur für max. 3 Tage gültig. Das Visum kann auch in Deutschland bei
der nepalesischen Botschaft in Berlin sowie bei den nepalesischen
Honorarkonsuln in Frankfurt, Hamburg, Köln, München und Stuttgart
beantragt werden. Dort sollte man sich die Einreisevorschriften im
eigenen Interesse vor Antritt der Reise bestätigen lassen. Sie können
sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher
unterrichtet wird.
Kinderreisepässe für Kinder bis zum 16. Lebensjahr werden anerkannt,
wenn sie mit einem Lichtbild versehen sind. Die Eintragung im Reisepass
eines Elternteils wird ohne Einschränkung anerkannt. Besondere
Vorschriften für alleinreisende Minderjährige oder mit nur einem
sorgeberechtigten Elternteil gibt es nicht.
Für die Gültigkeit des Einreisedokuments gibt es keine besonderen
Vorschriften, das Visum wird auch bis zum letzten Tag der Gültigkeit
erteilt. Die Einreise mit vorläufigen Dokumenten ist möglich.
Eine Registrierung oder Meldepflicht nach Einreise ist nicht
vorgesehen.
Seit Juli 2008 gibt es ein kostenloses 3-Tage-Visum nur noch für
Angehörige der
SAARC-Staaten.
Ein Transitvisum für 1 Tag kostet US$ 5,-.
Touristen-Visa sind bis zu 150 Tagen verlängerbar.
Bei Überschreitung der Aufenthaltsdauer ist
- bis zu 30 Tagen pro Tag 2,-- USD
- bis zu 90 Tagen pro Tag 3,-- USD
- über 90 Tagen 5,-- USD pro Tag
zu zahlen.
Zusätzlich ist ein Visum zu beantragen und es kann eine Strafe bis
50.000,-- NPR festgesetzt werden.
Aktuelle Visabestimmungen und Gebühren finden Sie auf der Website des
Department of Immigration unter www.immi.gov.np. Es wird geraten, die
aktuellen Informationen vor Abreise zu prüfen.
Das Auswärtige Amt rät, sich wegen Visa, die in Nepal für Drittländer
(z. B. für Indien) benötigt werden, nur direkt an die entsprechenden
Botschaften zu wenden und sie nicht durch Reisebüros oder andere
Vermittler einholen zu lassen (Ausnahme: Gruppenvisa für Tibet). So
vermeidet man die Eintragung eines gefälschten Visums, mit dem es schon
bei der Ausreise aus Nepal zu Komplikationen kommen kann. Probleme bei
Reisedokumenten, die Visa anderer Staaten enthalten gibt es nicht.
Die chinesische Botschaft in Kathmandu hat die Bearbeitung von
Visumanträgen für Tibet wieder aufgenommen, derzeitige Dauer ca. 4-5
Tage.
Besondere Zollvorschriften
Verbindliche Auskünfte zu Zollbestimmungen können lediglich die
nepalesischen Auslandsvertretungen geben. Vorbehaltlich dessen
nachstehend die derzeit gültigen Einfuhrbestimmungen.
Inhaber eines ausländischen Reisepasses, die nach Nepal einreisen
oder aus Nepal ausreisen, dürfen folgende Gegenstände zollfrei ein- bzw.
ausführen:
Bedarfsgegenstände, sofern sie bei Rückkehr wieder ausgeführt
werden
- 1 gebrauchtes Fernglas
- 1 gebrauchte Film- oder Videokamera (mit Abspielgerät), 1
Fotoapparat, 1 Computer (werden vor Einfuhr in den Reisepass
eingetragen)
- 1 gebrauchte tragbare Musikanlage, 10 bespielte oder unbespielte
Kassetten (werden vor Einfuhr in den Reisepass eingetragen)
- gebrauchte Kleidung und Bettwäsche, gebrauchte
Haushaltsgegenstände
- 1 Kinderwagen und 1 Dreirad
- 1 Set gebrauchte Füllfederhalter, 1 Set Filzstifte oder Bleistifte
- 1 gebrauchte Armbanduhr
Folgende zur Berufsausübung bestimmte Gegenstände
- 1 Sortiment Zimmermannswerkzeug
- gebrauchte ärztliche Standardinstrumente für Hausärzte sowie
gebrauchte Instrumente für den Bedarf jeweiliger Fachärzte
- 1 Musikinstrument und notwendiges Zubehör für Musiker
- Sportartikel für Sportler
- Angel
Der Zolldirektor kann ausländischen Touristen die zollfreie Ein- und
Ausfuhr anderer als der aufgezählten mitgeführten Gegenstände gestatten,
sofern er dies für angemessen erachtet.
Zum Verbrauch bestimmte Gegenstände
- 1 Flasche Spirituosen (bis 1,15 Liter) oder 12 Dosen Bier
- 200 Zigaretten, 50 Zigarren, 250 g Tabak
- 15 Filme für Fotoaufnahmen und 12 Rollen Film für Videoaufnahmen
- Medikamente für den eigenen Bedarf für die Dauer des Aufenthaltes
(mit Ausnahme solcher, für die ein Einfuhrverbot besteht – siehe
www.dda.gov.np/band_drugs.php )
- Nahrungsmittel inklusive Konservendosen bis zu einem Wert von NPR
1000
- frisches Obst bis zu einem Wert von NPR 1000
Geschenke, die ausländische Touristen aus Nepal ausführen dürfen
- Genehmigungsfrei ausgeführt werden dürfen in Nepal hergestellte
Produkte (mit Ausnahme solcher, für die ein Ausfuhrverbot besteht) bis
zu dem Betrag in ausländischer Währung, den der Tourist bei einer Bank
oder bei einer staatlich autorisierten Wechselstube eingetauscht hat.
- Dieses Recht kann nur im Rahmen des bei der Einreise deklarierten
Betrages ausländischer Währung ausgeübt werden.
Die Ausfuhr größerer, bei der Einreise nicht deklarierter
Devisenbeträge ist strafbar.
Besondere strafrechtliche Bestimmungen
Wird der Aufenthalt in Nepal nach Ablauf des Visums unerlaubt
fortgesetzt, droht eine Geldstrafe von derzeit 2 USD für jeden ohne
Aufenthaltsgenehmigung in Nepal verbrachten Tag. Ab dem 31. Tag erhöht
sich der Tagessatz auf 3 USD, bei mehr als 90 Tagen auf 5 USD. Wird die
Strafe nicht bezahlt, muss mit einer empfindlichen Haftstrafe gerechnet
werden, bei der sich die Geldbuße nur alle drei Tage um etwa 1 USD
reduziert.
Nepalesische Polizei und Justiz verfolgen Drogendelikte konsequent.
Bei Verstößen drohen lange Gefängnisstrafen.
Die Ausfuhr größerer, bei der Einreise nicht deklarierter
Devisenbeträge kann ebenfalls zu empfindlichen Geld- und Haftstrafen
führen.
Homosexuelle Handlungen können gemäß nepalesischem Strafrecht als
„unnatürliche sexuelle Handlungen“ interpretiert und mit bis zu einem
Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 5000 NRP geahndet
werden.
Sexuelle Handlungen mit Kindern sind ebenfalls verboten und werden
neben einer empfindlichen Geldstrafe auch mit Haftstrafe geahndet.
Der Besitz von 500- und 1.000-INR-Banknoten (indischen Rupien) ist
nicht gestattet.
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